Es gibt Fälle, in denen man um einen Verteidiger nicht herum kommt.

Der Ausdruck Pflichtverteidiger ist vielerorts sehr negativ besetzt. Man hört mitunter von „Schleimern“, „Zwangsverteidigern“ und „Geständnisbegleitern“, die auf Gerichtsfluren ihr Unwesen treiben und hin und wieder einem Beschuldigten „übergehängt“ werden. Leider, das muss man so sagen, steckt darin oftmals mehr als ein Fünkchen Wahrheit.

Dennoch. Fakt ist, dass das Gesetz den Begriff des Pflichtverteidigers so nicht kennt. Es gibt weder den Beruf des Pflichtverteidigers, noch muss dieser besonders gut mit einem Richter befreundet sein. Fakt ist ferner, dass es im § 140 der StPO Situationen gibt, in denen der Gesetzgeber der Auffassung war und ist, dass ein Verteidiger zwingend an einem Verfahren beteiligt sein muss. Sei es, weil der Vorwurf sehr schwer wiegt, so dass eine Freiheitsstrafe durchaus wahrscheinlich ist, der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzt oder weil die Verfahrenslage derart komplex ist, dass ein juristischer Laie sie schlechterdings nicht überblicken kann. In diesen Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem/der unverteidigten Beschuldigten seitens des Gerichts ein Verteidiger gestellt, mit der Konsequenz, dass ein großer Teil des Honorars, mitunter das gesamte Honorar des Anwalts zunächst von der Landeskasse gezahlt wird. Im Falle einer Verurteilung wird es später ggf. als Teil der Verfahrenskosten wieder von dem/der Verurteilten zurückgefordert. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung hat die Beiordnung eines Verteidigers nichts mit den finanziellen Möglichkeiten des/der Beschuldigten zu tun.

Es ist inzwischen ein fast offenes Geheimnis, dass die Vergabe dieser Mandate häufig aber gerade doch in sehr kritikwürdiger Weise erfolgt. Zwar gibt es an den einzelnen Gerichten überwiegend „Pflichtverteidigerlisten“. Die Auswahl daraus ist allerdings nicht an bestimmte Regeln gebunden, so dass letztlich der beiordnende Richter doch allein und nach subjektivem Gefühl entscheidet. Einigen sagt man nach, dass sie deshalb eben gerade die Anwälte bevorzugen, auf die die anfangs genannten Vorurteile am Ehesten zutreffen. Für den Richter bedeutet das im Zweifel deutlich weniger Arbeit.

Pflichtverteidiger wählen!

Diese Begebenheiten mag man beklagen. Ändern wird sich allein dadurch nichts. Umso wichtiger scheint es für davon Betroffene, dem Richter die Entscheidung abzunehmen. Ein Beschuldigter hat das Recht, vor der Beiordnung eines Verteidigers angehört zu werden und seinerseits einen Pflichtverteidiger zu benennen. Sofern der Wahl des Beschuldigten keine erheblichen Gründe entgegenstehen, wird der gewählte Anwalt beigeordnet. Das kann durchaus auch jemand sein, der nicht am Wohnort des Beschuldigten oder am Ort des Gerichts wohnt. Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant erlaubt, je nach Bedeutung der Sache, auch durchaus sehr weite Anreisewege. Äußert man sich hierzu nicht, wird allerdings wirklich im Falle einer notwendigen Verteidigung ein Anwalt „übergehängt“.

gleichwertige Leistung?

Natürlich stellt sich die Frage, ob ein Pflichtverteidiger dieselbe Leistung erbringt, wie ein gewählter und von vorne herein vom Mandanten bezahlter Anwalt. Gerade bei komplexen Sachverhalten mit einem hohen Beratungs- und Rechercheaufwand stößt das Vergütungsmodell des RVG ohnehin recht schnell an seine Grenzen, zumal es wichtige Vorarbeiten im mitunter langwierigen Ermittlungsverfahren kaum möglich macht und den Schwerpunkt der Verteidigung in die Hauptverhandlung verlagert. Dennoch folgt alleine aus der Tätigkeit als beigeordneter Verteidiger nicht, dass die Leistung per se minderwertig ist. Über die einzelnen Schwierigkeiten und Lösungen zur ggf. gesonderten Vergütung werden auch beigeordnete Verteidiger ihre Mandanten in der Regel beraten.

Ich bearbeite meine Pflichtmandate genau wie meine Wahlmandate. Einen qualitativen Unterschied mache ich nicht. Sofern Leistungen möglich und zu erbringen sind, die mit dem Pflichtverteidigerhonorar nicht mehr zu kompensieren sind, werden Sie darüber und über die verschiedenen Optionen zur Lösung der Situation selbstverständlich aufgeklärt.

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