Stundensatz
Der einfache Stundensatz für eine umfassende Strafverteidigung in meiner Kanzlei beträgt regelmäßig 200,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und anfallender Auslagen, wie Fahrt- oder Kopierkosten. Über die geleisteten Arbeitsstunden erhalten Sie in regelmäßigen, spätestens monatlichen Abständen eine exakte Auflistung inklusive einer konkreten Tätigkeitsbeschreibung. So können Sie genau nachvollziehen, was in Ihrer Angelegenheit unternommen wurde. Ein Vergütungsvorschuss ist nach individueller Absprache anhand des prognostizierten Arbeitsaufwandes zu zahlen.
Pauschalen
Pauschalvergütungen sind individuell zu vereinbaren und hängen der Höhe nach von vielen Gesichtspunkten Ihres konkreten Anliegens ab. Dennoch möchte ich Ihnen im Folgenden einige mögliche Pauschalbeträge darstellen, um Ihnen den Überblick zu erleichtern. Beachten Sie bitte, dass durch eine weitergehende Verteidigung Mehrkosten entstehen können, die dann gesondert zu besprechen sind.
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Akteneinsicht
Für die erste Erörterung des Sachverhalts, die anschließende notwendige Akteneinsicht sowie ein nachfolgendes Gespräch unter Berücksichtigung des Akteninhalts berechne ich bei durchschnittlichem Aktenumfang, je nach individuellem Aufwand, einen pauschalen Betrag zwischen 300,00 € und 500,00 € zzgl. der Umsatzsteuer, anfallender Kopierkosten und Auslagen für die Aktenversendung. Dafür erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die vorliegenden Ermittlungsergebnisse und Ihre daraus entstehenden Handlungsoptionen. Sie werden darüber informiert, wie mit dem Vorwurf umgegangen werden kann und welche Möglichkeiten zur Verfahrenserledigung ernsthaft in Betracht kommen. Anhand der Informationen können Sie ihr weiteres Vorgehen überdenken und die weitere Strategie Ihrer Verteidigung aktiv mitgestalten.
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Untersuchungshaft
Für die Strafverteidigung gegen einen Haftbefehl gehe ich von pauschalen 600,00 € bis 1.000,00 € zzgl. der Umsatzsteuer und Auslagenpauschale aus. Im Rahmen dieser Pauschale wird der Haftbefehl hinsichtlich dringendem Tatverdacht und Haftgründen geprüft und die Situation der Untersuchungshaft unverzüglich in der Vorführzelle oder JVA mit dem Mandanten erörtert. Ich werde Sie bei der Verkündung des Haftbefehls oder, falls dieser schon verkündet ist, im Rahmen der mündlichen Haftprüfung begleiten und für den Fall, dass der Haftbefehl bestand hat, zu einem Nachfolgegespräch in die JVA kommen, um den weiteren Ablauf zu erörtern. Selbstverständlich ist auch die Information und Beratung von Angehörigen umfasst, sowie die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte und Erstinformation des Mandanten anhand des Akteninhalts.
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Strafbefehl
Den (fristwahrenden) Einspruch gegen einen Strafbefehl beziffere ich pauschal in der Regel zwischen 350,00 € und 600,00 € zzgl. der Umsatzsteuer und Auslagenpauschale. Umfasst ist die Einlegung des Rechtsmittels, die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte und die Erstberatung des Mandanten über die Erfolgsaussichten und Möglichkeiten. Sofern es aufgrund des Einspruchs dann zu einem Gerichtstermin kommt, ist die Vergütung hierüber gesondert zu vereinbaren.
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Berufung/Revision
Die Überprüfung von Strafurteilen ist häufig komplex und schon die richtige Auswahl des Rechtsmittels kann im Einzelfall problematisch sein. Eine Pauschale Vergütung für die komplette Verteidigung in der Rechtsmittelinstanz ist deshalb sehr einzelfallabhängig. Für einen regelmäßigen Pauschalbetrag zwischen 400,00 € und 800,00 € zzgl. Umsatzsteuer und Auslagenpauschale lege ich aber zunächst fristwahrend ein unbestimmtes Rechtsmittel gegen das von Ihnen beanstandete Urteil ein. Sodann kann das Urteil auch unter Berücksichtigung der Verhandlungsprotokolle überprüft und mit Ihnen erörtert werden. Die für die Begründung insbesondere einer Revision anfallenden Kosten sind damit allerdings nicht umfasst.
Beachten Sie bitte, dass es sich bei den genannten Sätzen um Vorschläge handelt, die Ihnen eine erste Orientierung ermöglichen sollen. Im Einzelfall kann es zu Abweichungen kommen, sofern die dargestellten Rahmen Ihrem individuellen Anliegen und dem damit verbundenen Aufwand nicht gerecht werden. Maßgeblich ist insoweit die individuelle Vereinbarung im Wege der Mandatsübernahme. Auch Pauschalvereinbarungen über gesamte Verfahren oder Verfahrensabschnitte sind in der Regel möglich, allerdings nicht seriös ohne vorherige Akteneinsicht zu prognostizieren.
Gehen Sie aber bitte davon aus, dass die Kostenfrage stets vor der Rechnung mit Ihnen besprochen und geklärt wird. Selbstverständlich kann eine Abrechnung auch ohne individuelle Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erfolgen. Einige Beispiele dazu finden Sie hier.
Die notwendigen Auslagen fallen zur Last. Aber wem?
Professionelle Rechtsberatungen im Allgemeinen und Strafverteidigungen im Besonderen kosten Geld und das wirft regelmäßig die Frage auf, ob und wie ein Verfahren (mit)finanziert werden kann. Insbesondere wenn man bedenkt, dass selbst im Falle eines Freispruches nicht per se sämtliche Kosten der Verteidigung von der Staatskasse übernommen werden, sondern nur die notwendigen. Die tatsächlichen Möglichkeiten, Mittel die Verteidigung zu erhalten sind dabei allerdings begrenzt.
Pflichtverteidigung
Wie hier dargestellt sind die finanziellen Verhältnisse einer Person kein Kriterium für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Darüber hinaus sind die Gebühren des Anwalts als Teil der Verfahrenskosten im Falle einer Verurteilung zu ersetzen. Daneben bestehen häufig weitere Ansprüche des Verteidigers gegen seinen Mandanten, die dieser notfalls sogar einklagen kann. Dennoch kann in den Fällen notwendiger Verteidigung die Pflichtverteidigerbestellung vorteilhaft sein, da die Verfahrenskosten bei fehlenden finanziellen Mitteln relativ problemlos gestundet oder in Raten gezahlt werden können.
Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherungen übernehmen regelmäßig keine Deckung, wenn ein Vorwurf im Raume steht, der Vorsatz voraussetzt. Bei Fahrlässigkeitsvorwürfen zahlen sie häufig selbst im Falle einer Verurteilung. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Beratung und Verteidigung in Ihrem konkreten Fall übernimmt, können Sie problemlos dort erfragen. Eine Deckungszusage wird allerdings auch von mir und den meisten Kollegen gern eingeholt.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe deckt in Strafverfahren nur die reine Erstberatung und reduziert die auf Sie entfallenden Kosten auf maximal 10 €. Die eigentlich stets notwendige Akteneinsicht ist davon nicht umfasst, so dass die Möglichkeiten zu konkreter Unterstützung über diesen Weg sehr begrenzt sind. Beratungshilfe beantragen sie bitte direkt beim Rechtspfleger des für Sie zuständigen Amtsgerichts. Dieser wird Ihnen einen entsprechenden Schein ausstellen, gegen dessen Vorlage sie beraten werden.
Prozesskostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe wird in Strafsachen nicht gewährt. Sofern kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wird Ihnen seitens des Staates kein Anwalt beigeordnet.
Natürlich wird Ihre finanzielle Situation in Gesprächen über mein Honorar berücksichtigt. Auch Ratenzahlungen sind in der Regel nach vorheriger Absprache möglich.
Um Ihnen zu verdeutlichen, wie sie die anfallenden Gebühren nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) zusammensetzen, finden Sie hier einige einfache Berechnungsbeispiele.
Mittelgebühr:
Um die Gebühren vergleichbar zu halten, soll bei den folgenden Beispielen die sog. Mittelgebühr zugrunde gelegt werden. Um diese den Rahmengebühren des RVG zu entnehmen, addieren Sie bitte die Mindest- mit der Höchstgebühr und teilen die Summe durch 2.
zusätzliche Kosten:
neben den in den Beispielen ausgewiesenen Gebühren fallen noch weitere Kosten und Auslagen (Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Kopierkosten) an.
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Beispiel 1:
Anklage vor dem Strafrichter und ein Hauptverhandlungstag.
Grundgebühr (Nr. 4100 VVRVG): 200,00 €
Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VVRVG): 165,00 €
Terminsgebühr (Nr. 4108 VVRVG): 275,00 €
Summe: 640,00 € zzgl. USt. 121,60€ = 761,60 €
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Beispiel 2:
Anklage zum Schöffengericht, drei Hauptverhandlungstage und anschließende Berufung mit einem weiteren Hauptverhandlungstag.
Grundgebühr (Nr. 4100 VVRVG): 200,00 €
Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VVRVG): 165,00 €
3 x Terminsgebühr (Nr. 4108 VVRVG): 825,00 €
Verfahrensgebühr (Nr. 4124 VVRVG): 320,00 €
Terminsgebühr (Nr. 4126 VVRVG): 320,00 €
Summe: 1.830,00 € zzgl. USt. 347,70 € = 2.177,70 €
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Beispiel 3:
Verteidigung im Ermittlungsverfahren, Anklage zur Strafkammer und drei Hauptverhandlungstage bei inhaftiertem Mandanten.
Grundgebühr (Nr. 4101 VVRVG): 245,00 €
Verfahrensgebühr (Nr. 4105 VVRVG): 201,25 €
Verfahrensgebühr (Nr. 4113 VVRVG): 225,00 €
3 x Terminsgebühr (Nr. 4115 VVRVG): 1.170,00 €
Summe: 1.841,25 € zzgl. USt. 349,84 € = 2.191,09 €