strafrecht änderungBereits Ende August traten mit dem "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" eine Reihe von Änderungen vor allem in der Strafprozessordnung in Kraft, die in der Fachwelt kontrovers diskutiert werden. Zwei davon, von denen ich meine, dass Sie "Otto Normalverbraucher" am ehesten betreffen könnten möchte ich hier kurz vorstellen:

 

Pflicht für Zeugen polizeilichen Vorladungen Folge zu leisten.

Seit dem 24.08.2017 gibt es eine Pflicht für Zeugen, bei der Polizei zu erscheinen, sofern der Vorladung ein Auftrag der Staatswanwaltschaft zugrunde liegt. Letzteres müsste sich aus der Ladung ergeben. Ob aus dieser Pflicht dann auch die Pflicht erwächst, dort Angaben zu machen, hängt vor allem davon ab, ob Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte bestehen. Da im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung allerdings häufig die Verfahrensrechtliche Stellung eines Zeugen noch nicht abschließend geklärt ist, er mit anderen Worten sehr schnell auch selbst zum Beschulgigten werden kann, muss zur Vorsicht geraten werden. Nicht geändert hat sich dabei, dass jeder Zeuge das Recht hat, sich seinerseits eines kundigen Zeugenbeistandes zu bedienen und sich schon vor der Vernehmung über die einzelnen Risiken Klarheit zu verschaffen.

 

Fahrverbot

Seit Ende August ist es ferner möglich, neben Geld- und Freiheitsstrafe auch ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten zu verhängen. Bislang war das nur bei Straftaten möglich, die einen Bezug zum Straßenverkehr hatten. Vorbehaltlich einer Überprüfung der Änderung durch das Bundesverfassungsgericht gilt damit aber gegenwärtig, dass "der Lappen" immer dann in Gefahr ist, wenn das Fahrverbot "zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich ist". In der Praxis wird das gerade die Fälle treffen, in denen das Gericht meint, dass etwa eine Geldstrafe nicht genug schmerzt, oder neben einer Bewährung noch "etwas spürbares" stehen sollte. Auch wenn es vermutlich noch etwas dauert, bis das so mögliche Fahrverbot vollständig im gerichtlichen Alltag angekommen ist, sollte diese Möglichkeit bekannt sein. Sofern die wirtschaftliche Existenz etwa von der eigenen Mobilität abhängig ist mag es sich anbieten, auch bei vermeintlich kleineren Delikten rechtzeitig eine Verteidigung einzurichen, die diese Konsequenz im Auge hat und zu verhindern sucht.

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