wenn es "ernst" wird
Mit der Ladung zum Strafantritt in eine JVA steht fest, dass und ab wann Sie die gegen Sie rechtskräftig verhängte Strafe verbüßen müssen. Verpassen Sie den Termin wird die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (in Jugendstrafsachen das Jugendgericht) einen Haftbefehl erwirken und Sie werden zur Fahndung ausgeschrieben. Schon deshalb ist es äußerst ratsam, die Ladung genau zu betrachten und keinesfalls die darin gesetzten Fristen zu ignorieren. Neben dem Haftbefehl drohen zudem weitere Nachteile. Sofern Sie direkt in den offenen Vollzug geladen wurden, weil die Freiheitsstrafe nicht übermäßig lang ist, Sie nicht in U-Haft sitzen, sich demnach also selbst stellen und zudem z.B. eine Arbeitsstelle vorweisen können, wird sich dieser „Bonus“ bei Ignorieren der Ladung erledigt haben. Obwohl Haft niemals auch nur im Ansatz schön sein wird, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass der offene Vollzug mit all seinen Lockerungen das wesentlich geringere Übel ist.
Sofern es gewichtige Gründe gibt, die Haft nicht anzutreten, etwa weil absolut wichtige Termine in der Familie oder bzgl. Ihrer Gesundheit anstehen, die außerhalb des Strafzwecks liegen, besteht die Möglichkeit, die Haft gemäß § 456 StPO aufzuschieben. Dies ist längstens bis zu einer Zeit von vier Monaten möglich, sofern innerhalb dieser Zeit der gewichtige Grund hinreichend sicher wieder entfällt.
Liegen die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub nicht vor oder reicht die Frist von vier Monaten nicht aus, kann ein weiterer Aufschub regelmäßig nur noch im Gnadenwege erfolgen. Der Weg ist Risikoreich. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Sofern Sie vorbringen möchten (vorübergehend) aus gesundheitlichen Gründen haftunfähig zu sein, so dass auf diesem Wege die Freiheitsstrafe aufgeschoben wird, ist dies sorgfältig zu dokumentieren. Zudem muss die Vollstreckung aufgrund des Krankheitsbildes unmöglich und nicht, z.B. in einem Justizvollzugskrankenhaus denkbar sein.