Worauf man beim Umgang mit der Jugendgerichtshilfe achten sollte

In Jugendstrafsachen wird sich irgendwann im Laufe des Verfahrens das Jugendamt bzw. die Jugendgerichtshilfe bei dem Beschuldigten und dessen Erziehungsberechtigten melden und um ein Gespräch bitten. In aller Regel werden diese Gespräche auch ohne eine Pflicht zum Erscheinen wahrgenommen, wirkt die Aufforderung doch wie ein unterstützendes Angebot des Jugendamtes. Das ist sie allerdings nur bedingt.

Die Jugendgerichtshilfe heißt wie sie heißt, weil sie dem Jugendgericht hilft. Ihre Aufgabe besteht darin, die Persönlichkeit des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu beleuchten, schädliche Neigungen festzustellen und dem Gericht einen Vorschlag zur Sanktionierung im Falle einer Verurteilung zu machen. Hierzu verfolgt das Jugendamt einen pädagogischen Ansatz. Bei Heranwachsenden (18-20 Jahre) nimmt die Jugendgerichtshilfe zusätzlich Stellung zu der Frage, ob das Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangen soll. Um die Aufgaben zu erfüllen, wird ein mehr oder weniger ausführlicher Bericht verfasst.

Häufig hilft das Gespräch auch dem Jugendlichen selbst und gewährleistet, dass ein bedachter und pädagogisch sinnvoller Vorschlag zur Sanktion gemacht wird. Beachten Sie aber bitte, bevor Sie zur Jugendgerichtshilfe gehen oder Ihr Kind dorthin schicken, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes dem Gericht gegenüber nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Wird der Vorwurf im Gespräch eingeräumt oder belastendes gesagt, müssen Sie davon ausgehen, dass das Gericht das später erfährt. Unter Umständen kann dies die weitere Verteidigung erheblich beeinflussen.

Da es aber eben auch Vorteile eines solchen Gespräches geben kann, gilt es abzuwägen. In der Regel haben die Jugendämter Verständnis dafür, dass ein Beschuldigter seine prozessuale Situation im Auge behalten möchte. Sofern Sie darum bitten den konkreten Vorwurf nicht zu thematisieren, wird man dieser Bitte in der Regel folgen. Sollten dennoch Fragen in dieser Richtung gestellt werden, achten Sie bitte darauf, dass, sofern Sie im Verfahren weiterhin schweigen wollen, diese nicht beantwortet werden.

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