Niemand redet gern über Geld. Manchmal muss es aber eben doch sein.

Die Beauftragung eines spezialisierten Strafverteidigers ist natürlich mit Kosten verbunden. Das kann und will ich weder leugnen, noch Ihnen ersparen. Ich möchte aber versuchen, Ihnen einen Einblick in die Preisstruktur zu geben, damit sie auch in Gesprächen über die Vergütung den Überblick behalten und wissen, worum es geht. Die verschiedenen Möglichkeiten der Vergütung habe ich nachfolgend zusammengestellt.

RVG

Zunächst besteht selbstverständlich die Möglichkeit nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. Ihnen wird bei der Lektüre des Gesetzes auffallen, dass die Kostenrechnungen nach diesem Modell wenig konkret sind und erst mit zunehmenden Verhandlungstagen steigen. Die Gebühren vor Anklageerhebung allerdings erscheinen auf den ersten Blick relativ gering. Die Gebühren nach dem RVG zu bemessen bietet sich daher mitunter zwar in durchschnittlichen Verfahren an. Sobald der Fall aber eine deutlich überdurchschnittliche Tätigkeit im Ermittlungsverfahren möglich und erforderlich macht, um z.B. eine Hauptverhandlung mit mehreren Verhandlungstagen zu verhindern, stößt das RVG schnell an seine Grenzen.

Honorarvereinbarung

Daneben besteht die Möglichkeit das Honorar individuell, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit und ihrer Komplexität zu vereinbaren. Sofern der Arbeitsumfang absehbar ist, kann ein entsprechendes Pauschalhonorar für einzelne Verfahrensabschnitte und Tätigkeiten vereinbart werden. Anderenfalls kann es sich anbieten, ein Stundenhonorar zu vereinbaren. Diese Möglichkeit erlaubt es, flexibel zu bleiben und die zu entrichtende Vergütung konkret an dem Fall zu orientieren. In die Bemessung der Höhe der vereinbarten Pauschalen und/oder Stundensätze fließt selbstverständlich Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit mit ein. Andererseits aber auch die zu erwartenden Schwierigkeiten des Falles und der Umstand, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden und zu Recht eine entsprechend spezialisierte und engagierte Bearbeitung des Mandats erwarten.

Wie ich mir Stundensätze und einzelne Pauschalvergütungen vorstelle bespreche ich selbstverständlich ausführlich mit Ihnen.

Beratungshilfe/PKH

Gestatten Sie mir an dieser Stelle den Hinweis, dass Prozesskostenhilfe in Strafsachen nicht gewährt wird. Eine Beratungshilfe gegen vorlage eines entsprechenden Scheines ist zwar möglich. Allerdings sollten Sie beachten, dass von der Beratungshilfe die Akteneinsicht nicht umfasst und eine seriöse Verteidigung ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakte nicht möglich ist. 

Pflichtverteidigung

Selbstverständlich übernehme ich auch Mandate als Pflichtverteidiger, bzw. genauer "notwendiger Verteidiger". Ob ein solcher Fall notwendiger Verteidigung vorliegt bestimmt sich dabei entgegen landläufiger Meinung allerdings nicht nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Mandanten. Vielmehr enthält die Strafprozessordnung in § 140 einen Katalog von Fällen, in denen der Gesetzgeber die Mitwirkung eines Verteidigers für erforderlich gehalten wird. Dieser kann übrigens weitestgehend frei gewählt werden. Eine entsprechende Aufforderung wird meist mit der Anklageschrift übersandt. Er ist auch keineswegs immer kostenlos. Im Falle einer Verurteilung auch zu den Verfahrenskosten, werden die Pflichtverteidigergebühren genau diesen zugeschlagen und von dem Verurteilten zurückgefordert.

Gerne erörtere ich die Möglichkeit zumindest einen Teil der anfallenden Gebühren über die Beiordnung abzuwickeln im Erstgespräch mit Ihnen.

 

Grundsätzlich bin ich natürlich gerne bereit, bis zur Akteneinsicht eine erträgliche Pauschale zu vereinbaren, da erst danach eine konkretere Einschätzung des Umfangs der Angelegenheit möglich ist. Sodann kann auch die Optionen einer "Pflichtverteidigung" besprochen werden.
Wenden Sie sich zur näheren Besprechung auch dieser Angelegenheit bitte direkt an mich.

 

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