Was ist zu tun bei Festnahme und Untersuchungshaft?
Festnahme und U-Haft sind sicher die einschneidensten Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren. Praktisch ohne Vorankündigung befindet man sich von jetzt auf gleich in staatlichem Gewahrsam, ohne Rücksicht auf private oder berufliche Verpflichtungen, Termine und ähnliches. Wie lange man eingesperrt bleibt ist zumindest am Anfang nicht klar und oft ist es schwierig, nun schnell jemanden zu informieren, der genau weiß, was zu tun ist.
vorläufige Festnahme
Sofern die Polizei einen Menschen festnimmt, weil sie ihn auf frischer Tat betroffen hat (§ 127 Abs.1 StPO), er einer Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr) gegen ihn vorliegt (§ 127 Abs.2 StPO) oder weil bereits ein Haftbefehl gegen ihn besteht, ist sie verpflichtet, diesen schnellstmöglich einem Richter vorzuführen. Spätestens mit Ablauf des auf die Festnahme folgenden Tages muss dies geschehen sein.
Ermittlungsbehörden nutzen den ihnen danach zur Verfügung stehenden Zeitraum häufig, um Vernehmungen durchzuführen, zu denen Beschuldigte häufig gern bereit sind; insbesondere wenn dringende Verpflichtungen eine baldige Entlassung notwendig machen. Bei allem Verständnis für derartige Zwänge sollten auch in dieser Situation keine Angaben gemacht werden. Sofern Sie davon betroffen sind, weisen Sie die Beamten am besten direkt darauf hin, dass Sie gern gehen möchten, wenn es Ihnen frei steht und dass Sie, falls dem nicht so ist, unbedingt sofort einen/Ihren Anwalt sprechen möchten. Sie können davon ausgehen, dass ein Verteidiger sich der Probleme angesichts des plötzlichen Freiheitsentzugs vollkommen bewusst ist und versuchen wird, möglichst schnell in Erfahrung zu bringen, ob überhaupt ein Haftbefehl gegen Sie erlassen werden soll bzw. ob ein bereits bestehender Haftbefehl außer Vollzug gesetzt oder aufgehoben werden kann. Er wird jedenfalls Sorge dafür tragen, dass Sie nicht länger eingesperrt sind, als unbedingt erforderlich und zulässig.
Untersuchungshaft
Wenn es zur Vorführung vor den Haftrichter kommt, wird dieser Sie (erneut) fragen, ob Sie sich zur Sache äußern wollen. Auch hier gilt mein dringender Rat, dass Sie unbedingt auf die Hinzuziehung eines Verteidigers bestehen sollten, der bei der Vorführung jedenfalls schon einmal den Haftbefehl prüfen kann. Längst nicht immer liegen dringender Tatverdacht und Haftgründe vor, die die U-Haft rechtfertigen
Sofern das Gericht den Haftbefehl dennoch erlässt oder aufrecht erhält, ist Ihnen ohnehin möglichst unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen, den Sie selbst benennen können. Lassen Sie sich dabei auf keinen Fall in Ihrer Wahl beeinflussen, z.B. weil man Ihnen sagt, dass der gewählte Anwalt nicht erreichbar oder ein anderer schneller vor Ort ist. Wenn Sie keinen Anwalt kennen, wird das Gericht Ihnen einen vorschlagen. Sollten Sie später nicht damit zufrieden sein ist ein Entpflichtung und spätere Beiordnung des Verteidigers Ihres Vertrauens in der Regel möglich.
Sofern es nicht gelingt den Haftbefehl zu verhindern, wird Ihr Verteidiger sie über die Möglichkeiten der Haftprüfung und Haftbeschwerde aufklären und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Die Zeit der U-Haft bleibt damit zwar eine sehr ungewisse und unangenehme Zukunft. Ein engagierter Strafverteidiger wird sich allerdings, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, darum kümmern, dass auch Ihre Angehörigen umfassend über die Situation informiert sind und Unterstützung finden.
Selbstverständlich ist es auch Angehörigen von festgenommenen Personen möglich, sich um die Verteidigung zu kümmern und einen Strafverteidiger zu beauftragen.