Wo muss ich hin? Was muss ich (nicht) sagen?
Wenn Sie eine Ladung zu einer Vernehmung als Zeuge erhalten haben, schauen Sie sich zunächst an, von wem die Ladung stammt. Bei der Polizei müssen Sie als Zeuge nur erscheinen, wenn die Staatsanwaltschaft das angeordnet hat. Letzteres wird sich, sollte es der Fall sein, aus der Ladung ergeben. Bei der Staatsanwaltschaft und beim Gericht hingegen müssen Sie in jedem Fall erscheinen. Sonst drohen zwangsweise Vorführung und Ordnungsgeld.
Ob Sie bei einer Vernehmung als Zeuge überhaupt etwas sagen müssen steht wiederum auf einem ganz anderen Blatt. Die in diesem Zusammenhang zunächst wichtigsten Aussageverweigerungsrechte sind vermutlich hinlänglich bekannt. Sofern sich das Verfahren gegen einen Verwandten oder den Ehepartner richtet, dürfen Sie jedwede Aussage komplett verweigern. Einzelne Fragen dürfen Sie unbeantwortet lassen, wenn Sie sich bei wahrheitsgemäßer Auskunft selbst der Gefahr aussetzen würden, dass gegen Sie ermittelt wird. Dieses Recht kann ebenfalls zu einem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht führen, wenn nahezu jede Antwort auf jede erdenkliche Frage eine solche Gefahr birgt. Im Einzelfall wird das schwer zu beurteilen sein. Gerade bei komplexen Sachverhalten ist die Gefahr sich selbst einer Strafverfolgung auszusetzen häufig nicht offensichtlich. Richter bekunden zwar regelmäßig, den Zeugen nochmals gesondert auf die Problematik einer Frage hinzuweisen. Das setzt aber voraus, dass Sie erstens den Sachverhalt vollumfänglich vor Augen haben und zweitens eine konkrete Ahnung davon haben, was der Zeuge gleich wahrheitsgemäß antworten wird. Gegenüber der Polizei kann die ursprüngliche Zeugenvernehmung sehr schnell auch zu einer faktischen Beschuldigtenvernehmung werden, deren Resultate später mitunter schwer zu korrigieren sind. Im Zweifel kann es da durchaus sinnvoll sein, sich vor einer Aussage anwaltlich beraten und bei der Aussage sogar begleiten zu lassen. Mitunter wird der Rechtsanwalt vorher auch die Ermittlungsakte einsehen können, um etwaige Probleme frühzeitig zu erkennen.
Sofern Sie allerdings aussagen, sind Sie verpflichtet dies wahrheitsgemäß zu tun. Spätestens bei Gericht drohen ansonsten empfindliche Strafen. Aber auch Falschaussagen bei Polizei und Staatsanwaltschaft können erhebliche Konsequenzen in Form von Ermittlungsverfahren, z.B. wegen falscher Verdächtigung oder (versuchter) Strafvereitelung haben. Die Erfahrung hat zudem gezeigt, dass es meist einfacher ist, mit einer wahren aber problematischen Zeugenaussage umzugehen, als mit einer unglaubhaften Gefälligkeitsaussage.