Vorladung oder Anhörungsbogen erhalten?
Polizeiliche Vorladungen zur verantwortlichen Vernehmung als Beschuldigter sind häufig wenig aufschlussreich. Die Polizei teilt in der Regel nur mit, dass die Vernehmung erforderlich ist und umreißt in kurzen Worten, worum es überhaupt geht. Alles weitere, so glauben viele, klärt sich dann vor Ort. Dies wird mitunter auch bei telefonischen Nachfragen dort mitgeteilt.
Sie sollten, wenn Sie so ein Schreiben erhalten haben, dennoch nichts überstürzen. Sowohl als Beschuldigter, als auch als Zeuge sind sie nicht verpflichtet einer solchen Ladung Folge zu leisten. Sie können den Termin ohne Angabe von Gründen absagen oder ihn sogar ignorieren, ohne dass es nachteilige Konsequenzen für Sie hätte. Ggf. wird Ihr Verteidiger auch die Absage für Sie übernehmen. Wirklich hilfreich ist eine polizeiliche Vernehmung dagegen in den seltensten Fällen und wenn, dann erst nach vorheriger Einsicht in die Ermittlungsakte. Die Beamten werden Ihnen vielleicht sagen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts die Angelegenheit verzögert, verteuert und verkompliziert, zumal Geständnisse stets gut für Sie sind und sich, falls Sie unschuldig sind, diese Unschuld während der Vernehmung ohnehin herausstellen wird.
Sofern Sie zur Polizei gehen, können Sie aber keineswegs immer davon ausgehen, dass man Sie umfassend über die Beweis- und Indizienlage informiert. Im Wege einer kriminaltaktischen Befragung wird man Sie vielmehr reden lassen und, so man Ihnen nicht glaubt, mit einzelnen Aktenbestandteilen konfrontieren, die Ihre Angaben augenscheinlich widerlegen.
Sinnvoller ist es, die behauptete Verzögerung in Kauf zu nehmen, sich zunächst über einen Verteidiger Akteneinsicht zu verschaffen und ein eigenes Bild über den Ermittlungsstand zu machen. Das Recht einen Verteidiger zur Beratung hinzuzuziehen haben Sie in jedem Verfahrensstadium, ohne Nachteile fürchten zu müssen. Ob eine Vernehmung danach sinnvoll und hilfreich ist, kann sodann ausführlich besprochen werden. Jedenfalls sind Ihnen danach alle Facetten des gegen Sie erhobenen Vorwurfs bekannt und Sie können angemessen darauf reagieren.
Bis dahin gilt: Schweigen ist Gold!
Anhörungsbogen
Gerade im Bereich von vermeintlichen Bagatellen verzichtet die Polizei häufig auf eine verantwortliche Beschuldigtenvernehmung und übersendet kurzerhand einen Anhörungsbogen, den Sie ausgefüllt und unterzeichnet zurücksenden sollen. Hierzu gilt ebenfalls, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind. Einzig über Ihre persönlichen Angaben müssen Sie Auskunft geben, um ein Bußgeld sicher zu vermeiden. Diese sind gemäß § 111 OWiG Ihr Name, Vorname, Geburtsname, Geburtstag oder Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Die Daten werden der Polizei in aller Regel bereits bekannt sein.